Abgabenordnung Artikel 45 Teil 1. „Gebunden durch Steuern“: Wie können Gebühren nach Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation vermieden werden? Informationen zu Änderungen

Eine Steuererhebung auf der Grundlage dieses Absatzes erfolgt nicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1) wenn die Verpflichtung zur Zahlung dieser Steuer vom Anmelder und (oder) einer anderen Person aufgrund von Transaktionen vor dem 1. Januar 2015 im Zusammenhang mit dem Erwerb (Bildung von Erwerbsquellen), der Nutzung oder der Veräußerung von Eigentum (Eigentumsrechten) entstanden ist und (oder) kontrollierte ausländische Unternehmen, Informationen über die in einer besonderen Erklärung enthalten sind, die im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 eingereicht wurde, oder bei der Eröffnung und (oder) Gutschrift von Geldern auf Konten (Einlagen), Informationen über die in einer solchen besonderen Erklärung enthalten ist;

2) wenn die Verpflichtung zur Zahlung dieser Steuer für den Anmelder und (oder) eine andere Person vor dem 1. Januar 2018 aufgrund von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erwerb (Bildung von Erwerbsquellen), der Nutzung oder der Veräußerung von Eigentum (Eigentumsrechten) entstanden ist und (oder) kontrollierte ausländische Unternehmen, Informationen über die in einer besonderen Erklärung enthalten sind, die im Zeitraum vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 eingereicht wurde, oder bei der Eröffnung und (oder) Gutschrift von Geldern auf Konten (Einlagen), Informationen über die in einer solchen besonderen Erklärung enthalten ist. Gleichzeitig gelten die Bestimmungen dieses Unterabsatzes nicht für die in Teil 2 dieses Kodex vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, die in Bezug auf Gewinne und (oder) Vermögen kontrollierter ausländischer Unternehmen zu zahlen sind;

Informationen zu Änderungen:

Absatz 2.1 wurde um Absatz 3 vom 29.05.2019 ergänzt – Bundesgesetz vom 29.05.2019 N 111-FZ

3) wenn die Verpflichtung zur Zahlung dieser Steuer für den Anmelder und (oder) eine andere Person vor dem 1. Januar 2019 aufgrund von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erwerb (Bildung von Erwerbsquellen), der Nutzung oder der Veräußerung von Eigentum (Eigentumsrechten) entstanden ist und (oder) kontrollierte ausländische Unternehmen, Informationen über die in einer besonderen Erklärung enthalten sind, die im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 29. Februar 2020 eingereicht wurde, oder mit der Eröffnung und (oder) Gutschrift von Geldern auf Konten (Einlagen), Informationen über die in einer solchen besonderen Erklärung enthalten ist. Gleichzeitig gelten die Bestimmungen dieses Unterabsatzes nicht für die in Teil 2 dieses Kodex vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, die in Bezug auf Gewinne und (oder) Vermögen kontrollierter ausländischer Unternehmen zu zahlen sind.

3. Die Steuerpflicht gilt als vom Steuerpflichtigen erfüllt, sofern in Absatz 4 dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist:

1) ab dem Zeitpunkt, an dem der Bank eine Anweisung zur Überweisung von Geldern an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse vom Konto des Steuerzahlers vorgelegt wird (vom Konto einer anderen Person, wenn er Steuern für den Steuerzahler zahlt) auf der Bank, wenn am Tag der Zahlung ein ausreichendes Bargeldguthaben vorhanden ist;

1.1) ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person eine Anweisung an eine Bank zur Überweisung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse sendet, ohne ein Bankkonto zu eröffnen, Gelder, die der Bank von einer Person zur Verfügung gestellt werden, sofern dies der Fall ist ausreichend für die Übertragung;

2) ab dem Moment der Reflexion über das persönliche Konto der Organisation, für die das persönliche Konto eröffnet wurde, die Überweisung der entsprechenden Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation;

3) ab dem Tag, an dem eine Person Bargeld bei einer Bank, einer Kasse einer örtlichen Verwaltung, einer föderalen Postorganisation oder einem multifunktionalen Zentrum für die Erbringung staatlicher und kommunaler Dienstleistungen einzahlt, um sie an das entsprechende Haushaltssystem der Russischen Föderation weiterzuleiten Konto der Bundeskasse;

4) ab dem Tag, an dem die Steuerbehörde gemäß diesem Kodex eine Entscheidung über die Verrechnung der Beträge zu viel gezahlter oder zu viel berechneter Steuern, Strafen, Geldbußen gegen die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Steuer erlässt;

5) ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung der Steuerbeträge durch den Steuerbevollmächtigten, wenn die Pflicht zur Berechnung und Einbehaltung der Steuer aus den Mitteln des Steuerpflichtigen nach diesem Gesetz dem Steuerbevollmächtigten übertragen wird;

6) ab dem Datum der Zahlung der Erklärungsgebühr gemäß dem Bundesgesetz über das vereinfachte Verfahren zur Einkommenserklärung natürlicher Personen;

Informationen zu Änderungen:

7. Eine Anordnung zur Überweisung von Steuern an das Haushaltssystem der Russischen Föderation wird gemäß den vom Finanzministerium der Russischen Föderation im Einvernehmen mit der Zentralbank der Russischen Föderation festgelegten Regeln ausgeführt.

Wenn ein Steuerzahler (eine andere Person, die der Bank eine Anweisung zur Überweisung von Geldern an das Haushaltssystem der Russischen Föderation aufgrund der Zahlung von Steuern im Namen des Steuerzahlers übermittelt hat) einen Fehler bei der Erstellung einer Anweisung zur Überweisung von Steuern entdeckt, die dies nicht getan hat zur Nichtüberweisung der betreffenden Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation führen, hat der Steuerzahler innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Überführung dieser Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation das Recht, sich bei der Steuerbehörde zu melden der Ort der Registrierung ein Antrag auf Klärung der Zahlung im Zusammenhang mit einem Fehler, der bei der Anlage von Dokumenten begangen wurde, die die Zahlung der entsprechenden Steuer und deren Übertragung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation bestätigen, mit der Bitte um Klärung der Grundlage , Art und Zugehörigkeit der Zahlung, der Besteuerungszeitraum, die Stellung des Zahlers oder das Konto der Bundeskasse.

Ein Antrag auf Klärung der Zahlung kann in Papierform oder in elektronischer Form mit erweiterter qualifizierter elektronischer Signatur über Telekommunikationswege oder über das persönliche Konto des Steuerpflichtigen gestellt werden.

Die Steuerbehörde hat das Recht, von der Bank eine gedruckte Kopie der Anweisung zur Überweisung der Steuer an das Haushaltssystem der Russischen Föderation zu verlangen, die vom Steuerzahler oder einer anderen Person, die der Bank eine Anweisung zur Überweisung übermittelt hat, ausgeführt wird Mittel in das Haushaltssystem der Russischen Föderation aufgrund der Steuerzahlung für den Steuerzahler. Die Bank ist verpflichtet, der Steuerbehörde innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Aufforderung der Steuerbehörde eine Kopie dieser Anordnung vorzulegen.

In dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall trifft die Steuerbehörde auf der Grundlage eines Antrags auf Klärung der Zahlung des Steuerpflichtigen eine Entscheidung über die Klärung der Zahlung ab dem Tag, an dem die Steuer tatsächlich an das Haushaltssystem der Russischen Föderation gezahlt wird.

Wenn eine Steuerbehörde einen Fehler bei der Erstellung eines Steuerüberweisungsbescheids feststellt, der nicht zur Nichtüberweisung der betreffenden Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation geführt hat, die Steuerbehörde innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Überweisung solcher Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation, beschließt selbstständig, die Zahlung am Tag der tatsächlichen Zahlung der Steuer an das Haushaltssystem der Russischen Föderation zu klären.

Die Entscheidung über die Klärung der Zahlung erfolgt in den in diesem Absatz vorgesehenen Fällen, wenn diese Klärung keinen Zahlungsrückstand des Steuerpflichtigen nach sich zieht.

Bei der Klärung einer Zahlung berechnet die Steuerbehörde die auf den Steuerbetrag angefallenen Strafen für den Zeitraum vom Tag ihrer tatsächlichen Zahlung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation bis zu dem Tag, an dem die Steuerbehörde eine Entscheidung über die Klärung der Zahlung trifft.

Die Steuerbehörde teilt dem Steuerpflichtigen die Entscheidung zur Klärung der Zahlung innerhalb von fünf Tagen nach dem Datum der Entscheidung mit.

Die in diesem Absatz festgelegten Regeln gelten auch für die einmalige Steuerzahlung einer natürlichen Person.

8. Die in diesem Artikel vorgesehenen Regeln gelten auch für Gebühren, Strafen und Bußgelder und gelten für Gebührenzahler, Steuerbevollmächtigte und das verantwortliche Mitglied einer konsolidierten Gruppe von Steuerzahlern.

9. Die in diesem Artikel vorgesehenen Regeln gelten auch für Versicherungsprämien und gelten für die Zahler von Versicherungsprämien, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Absatzes.

Eine Klärung der Zahlung in Bezug auf die Höhe der Versicherungsprämien für die obligatorische Rentenversicherung erfolgt nicht, wenn nach Angaben der Gebietskörperschaft der Pensionskasse der Russischen Föderation Informationen zu diesem Betrag auf dem individuellen persönlichen Konto des registriert sind Versicherter gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über die individuelle (personalisierte) Rechnungslegung im System der obligatorischen Rentenversicherung.

Offizieller Text:

Artikel 45. Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung einer Steuer oder Gebühr

1. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, seine Steuerpflicht selbstständig zu erfüllen, sofern die Steuer- und Abgabengesetze nichts anderes vorsehen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Körperschaftsteuer für eine konsolidierte Gruppe von Steuerpflichtigen wird von dem verantwortlichen Teilnehmer dieser Gruppe erfüllt, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Steuerpflicht muss innerhalb der in der Steuer- und Gebührengesetzgebung festgelegten Frist erfüllt werden. Ein Steuerzahler oder, in den durch dieses Gesetz festgelegten Fällen, ein Mitglied einer konsolidierten Gruppe von Steuerzahlern hat das Recht, die Steuerpflicht vorzeitig zu erfüllen.

Die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Steuerpflicht ist die Grundlage dafür, dass die Finanzbehörde oder die Zollbehörde eine Steuerzahlungsforderung an den Steuerpflichtigen (verantwortliches Mitglied des Kreises der Steuerpflichtigen) sendet.

2. Sofern in Absatz 2.1 dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist, wird bei Nichtzahlung oder unvollständiger Zahlung der Steuer innerhalb der festgelegten Frist die Steuer in der in diesem Gesetzbuch vorgeschriebenen Weise erhoben.

Die Erhebung der Steuer von einer Organisation oder einem einzelnen Unternehmer erfolgt in der in den Artikeln 46 und 47 dieses Kodex vorgeschriebenen Weise. Die Erhebung der Steuer von einer natürlichen Person, die kein Einzelunternehmer ist, erfolgt auf die in Artikel 48 dieses Kodex vorgeschriebene Weise.

Die Erhebung der Steuer vor Gericht erfolgt:

1) aus den persönlichen Konten von Organisationen, wenn der gesammelte Betrag fünf Millionen Rubel übersteigt;

2) zur Beitreibung der Rückstände aus den Ergebnissen einer Steuerprüfung, die sich über mehr als drei Monate angesammelt haben:

für Organisationen, die nach dem Zivilrecht der Russischen Föderation abhängige (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen) sind, - von den jeweiligen Haupt- (vorherrschenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen), wenn Erlöse aus verkauften Waren (Bauleistungen, Dienstleistungen) erzielt werden auf deren Bankkonten unselbstständige (Tochter-)Gesellschaften (Unternehmen) eingegangen sind;

für Organisationen, die gemäß der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation die wichtigsten (vorherrschenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen) sind, - von abhängigen (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen), wenn auf ihren Bankkonten Erlöse für Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), die von den wichtigsten (vorherrschenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen) verkauft werden;

für Organisationen, die gemäß der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation abhängige (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen) sind, - von den entsprechenden Haupt- (überwiegenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen), wenn ab dem Zeitpunkt, an dem die Organisation, das ist für den Rückstand verantwortlich ist, von der Beauftragung einer Betriebsprüfung oder von dem Beginn einer Betriebsprüfung erfahren hat oder hätte erfahren müssen, eine Übertragung von Geldern, sonstigen Vermögensgegenständen an die Hauptsache (überwiegend, beteiligte) Gesellschaft (Unternehmen) und wenn eine solche Übertragung dazu geführt hat, dass die Einziehung der angegebenen Rückstände unmöglich geworden ist;

für Organisationen, die gemäß der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation die wichtigsten (vorherrschenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen) sind, - von abhängigen (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen), wenn ab dem Zeitpunkt, an dem die Organisation verantwortlich ist für den Rückstand, bei der Beauftragung einer Betriebsprüfung oder bei Beginn einer Betriebsprüfung festgestellt wird oder hätte feststellen müssen, dass eine Übertragung von Geldern, sonstigen Vermögensgegenständen auf eine abhängige (Tochter-) Gesellschaft erfolgt ist (Unternehmer) und wenn die Abtretung dazu geführt hat, dass die Einziehung der bezeichneten Rückstände unmöglich wird.

Wenn die Steuerbehörde in den oben genannten Fällen feststellt, dass die Erlöse aus den verkauften Waren (Bauleistungen, Dienstleistungen) auf die Konten mehrerer Organisationen gehen, oder wenn die Organisation, die für den Rückstand verantwortlich ist, dies feststellt oder sollte von der Beauftragung einer Vor-Ort-Betriebsprüfung oder vom Beginn der Durchführung einer Schreibtisch-Betriebsprüfung Kenntnis erlangt haben, eine Übertragung von Geldern, sonstigem Vermögen an mehrere Haupt- (herrschende, beteiligte) Gesellschaften (Unternehmen), unselbstständige (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen), die Erhebung von Rückständen erfolgt bei den zuständigen Organisationen im Verhältnis zum Anteil der Erlöse, die sie für die Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), dem Anteil der übertragenen Mittel und den Kosten für sonstiges Eigentum erhalten.

Die Bestimmungen dieses Unterabsatzes gelten auch dann, wenn die Steuerbehörde in diesen Fällen feststellt, dass die Abführung des Erlöses aus verkauften Waren (Werken, Dienstleistungen), die Abführung von Geldern, sonstigem Vermögen an die Haupt- (herrschenden, beteiligten) Gesellschaften (Unternehmen), abhängige (Tochter-) Unternehmen ( Unternehmen) wurden durch eine Reihe miteinander verbundener Transaktionen getätigt, einschließlich, wenn die Teilnehmer an diesen Transaktionen nicht die Haupt- (überwiegenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen), abhängige (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen) sind.

Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch dann, wenn die Finanzbehörde in diesen Fällen feststellt, dass die Abführung des Erlöses aus verkauften Gegenständen (Werken, Dienstleistungen), die Abführung von Geldern, sonstigem Vermögen an vom Gericht als anderweitig abhängig anerkannte Einrichtungen erfolgt Steuerzahler, für den die Zahlungsrückstände erfasst werden.

Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Unterabsatzes kann die Erhebung im Rahmen der Erlöse erfolgen, die von den Haupt- (überwiegenden, beteiligten) Unternehmen (Unternehmen), abhängigen (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen), Organisationen, die vom Gericht als anderweitig abhängig anerkannt wurden, erhalten werden Steuerzahler, der für die Rückstände verantwortlich ist, Erlöse für verkaufte Waren (Arbeit, Dienstleistungen), übertragene Gelder, anderes Eigentum.
Der Wert des Eigentums in den in diesem Unterabsatz genannten Fällen wird als Restwert des Eigentums bestimmt, der sich in den Buchhaltungsunterlagen der Organisation zu dem Zeitpunkt widerspiegelt, zu dem die Organisation, für die die Rückstände registriert sind, festgestellt hat oder hätte feststellen müssen über die Beauftragung einer Betriebsprüfung oder über den Beginn einer Betriebsprüfung;

3) von einer Organisation oder einem einzelnen Unternehmer, wenn ihre Steuerpflicht auf einer Änderung der rechtlichen Qualifikation einer von einem solchen Steuerpflichtigen getätigten Transaktion oder des Status und der Art der Tätigkeit dieses Steuerpflichtigen durch die Steuerbehörde beruht;

4) von einer Organisation oder einem einzelnen Unternehmer, wenn ihre Verpflichtung zur Steuerzahlung infolge einer Prüfung durch das zur Kontrolle und Überwachung auf dem Gebiet der Steuern und Gebühren befugte Bundesorgan der Exekutive, der Vollständigkeit der Berechnung und Zahlung der Steuern entstanden ist im Zusammenhang mit Transaktionen zwischen nahestehenden Personen.

2.1. Die Steuererhebung erfolgt nicht im Falle der Nichtzahlung oder unvollständigen Zahlung der Steuer durch den Erklärenden, der als solcher gemäß dem Bundesgesetz über die freiwillige Erklärung von Vermögenswerten und Konten (Einlagen) bei Banken durch natürliche Personen und über Änderungen bestimmter Rechtsvorschriften anerkannt wird Gesetze der Russischen Föderation und (oder) einer anderen Person , deren Informationen in einer besonderen Erklärung enthalten sind, die gemäß dem genannten Bundesgesetz eingereicht wurde.

Die Erhebung der Steuer auf der Grundlage dieses Absatzes erfolgt nicht, sofern die Verpflichtung zur Zahlung dieser Steuer vom Anmelder und (oder) einer anderen Person aufgrund von Transaktionen vor dem 1. Januar 2015 im Zusammenhang mit dem Erwerb (Gründung von Erwerbsquellen), Nutzung oder Veräußerung von Eigentum und (oder) kontrollierten ausländischen Unternehmen, über die Informationen in einer besonderen Erklärung enthalten sind, oder mit der Eröffnung und (oder) Gutschrift von Geldern auf Konten (Einlagen), über die Informationen enthalten sind in einer besonderen Erklärung.

3. Die Steuerpflicht gilt als von einem Steuerpflichtigen oder in den in diesem Gesetzbuch festgelegten Fällen von einem Mitglied einer konsolidierten Gruppe von Steuerpflichtigen erfüllt, sofern in Absatz 4 dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist:

1) ab dem Zeitpunkt, an dem der Bank eine Anweisung zur Überweisung von Geldern an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse vom Konto des Steuerzahlers bei der Bank übermittelt wird, wenn darauf ein ausreichendes Barguthaben vorhanden ist das Zahlungsdatum;

1.1) ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person eine Anweisung an eine Bank zur Überweisung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse sendet, ohne ein Bankkonto zu eröffnen, Gelder, die der Bank von einer Person zur Verfügung gestellt werden, sofern dies der Fall ist ausreichend für die Übertragung;

2) ab dem Moment der Reflexion über das persönliche Konto der Organisation, für die das persönliche Konto eröffnet wurde, die Überweisung der entsprechenden Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation;

3) ab dem Datum der Hinterlegung von Bargeld durch eine Person bei einer Bank, einer Kasse einer örtlichen Verwaltung oder einer föderalen Postorganisation zur Überweisung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse;

4) ab dem Tag, an dem die Steuerbehörde gemäß diesem Kodex eine Entscheidung über die Verrechnung der Beträge zu viel gezahlter oder zu viel berechneter Steuern, Strafen, Geldbußen gegen die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Steuer erlässt;

5) ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung der Steuerbeträge durch den Steuerbevollmächtigten, wenn die Pflicht zur Berechnung und Einbehaltung der Steuer aus den Mitteln des Steuerpflichtigen nach diesem Gesetz dem Steuerbevollmächtigten übertragen wird;

6) ab dem Datum der Zahlung der Erklärungsgebühr gemäß dem Bundesgesetz über das vereinfachte Verfahren zur Einkommenserklärung natürlicher Personen.

4. Die Steuerpflicht wird in folgenden Fällen nicht als erfüllt anerkannt:

1) Abhebung durch den Steuerzahler oder Rückgabe einer nicht ausgeführten Anweisung zur Überweisung der entsprechenden Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation durch die Bank an den Steuerzahler;

2) Widerruf durch die steuerpflichtige Organisation, die ein persönliches Konto eröffnet hat, oder Rückgabe einer nicht erfüllten Anordnung zur Überweisung der entsprechenden Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation durch die Bundesfinanzbehörde (eine andere befugte Stelle, die persönliche Konten eröffnet und führt) an den Steuerzahler Föderation;

3) die Rückgabe durch die lokale Verwaltung oder die Organisation des föderalen Postdienstes an den Steuerzahler - eine Person von Bargeld, die für ihre Überweisung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation akzeptiert wurde;

4) Falsche Angabe des Steuerzahlers bei der Überweisung des Steuerbetrags der Kontonummer des Bundesschatzamtes und des Namens der Bank des Begünstigten, was dazu führte, dass dieser Betrag nicht an das Haushaltssystem der Russischen Föderation überwiesen wurde das entsprechende Konto der Bundeskasse;

5) Wenn ein Steuerpflichtiger an dem Tag, an dem ein Steuerpflichtiger einer Bank (einer Einrichtung der Bundeskasse, einer anderen bevollmächtigten Einrichtung, die Privatkonten eröffnet und führt) einen Auftrag zur Überweisung von Geldern zur Zahlung von Steuern erteilt, diesem Steuerpflichtigen andere unerfüllte Forderungen vorliegen, die ihm vorgelegt werden Konto (persönliches Konto) und in Übereinstimmung mit der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation vorrangig ausgeführt werden, und wenn dieses Konto (persönliches Konto) nicht über ein ausreichendes Guthaben verfügt, um alle Anforderungen zu erfüllen.

5. Die Steuerpflicht wird in der Währung der Russischen Föderation erfüllt, sofern in diesem Kodex nichts anderes bestimmt ist. Die Umrechnung des in den in diesem Kodex vorgesehenen Fällen berechneten Steuerbetrags in Fremdwährung in die Währung der Russischen Föderation erfolgt zum amtlichen Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Steuerzahlung.

6. Die Nichterfüllung der Steuerpflicht ist die Grundlage für die Anwendung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Steuerpflicht, die in diesem Gesetzbuch vorgesehen sind.

7. Eine Anweisung zur Überweisung von Steuern an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse ist vom Steuerzahler gemäß den Regeln für das Ausfüllen von Anweisungen auszufüllen. Diese Regeln werden vom Finanzministerium der Russischen Föderation im Einvernehmen mit der Zentralbank der Russischen Föderation festgelegt.

Wenn ein Steuerzahler einen Fehler bei der Erstellung eines Überweisungsbeschlusses feststellt, der nicht dazu geführt hat, dass diese Steuer nicht an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto des Bundesfinanzministeriums überwiesen wurde, hat der Steuerzahler das Recht, einen Antrag zu stellen einen Antrag bei der Steuerbehörde am Ort ihrer Registrierung über den Fehler, beifügen von Dokumenten, die die Zahlung der angegebenen Steuer und ihre Überweisung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto des Bundesschatzes bestätigen, mit einer Bitte um Klärung die Grundlage, Art und Zugehörigkeit der Zahlung, der Besteuerungszeitraum oder der Status des Zahlers.

Auf Vorschlag der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen kann eine gemeinsame Abrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Steuern durchgeführt werden. Die Abstimmungsergebnisse werden in einer vom Steuerzahler und einem bevollmächtigten Beamten der Steuerbehörde unterzeichneten Urkunde dokumentiert.
Die Steuerbehörde hat das Recht, von der Bank eine Kopie der Anweisung des Steuerzahlers zu verlangen, die Steuer an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto des Bundesschatzes zu überweisen, die vom Steuerzahler auf Papier erstellt wurde. Die Bank ist verpflichtet, der Steuerbehörde innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Aufforderung der Steuerbehörde eine Kopie dieser Anordnung vorzulegen.

In dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall entscheidet die Steuerbehörde auf der Grundlage eines Antrags des Steuerpflichtigen und eines Akts der gemeinsamen Abstimmung von Berechnungen für Steuern, Gebühren, Strafen und Geldbußen, wenn eine solche gemeinsame Abstimmung durchgeführt wurde, die Steuerbehörde zu klären Zahlung an dem Tag, an dem der Steuerzahler die Steuer tatsächlich an das Haushaltssystem der Russischen Föderation ab dem entsprechenden Konto des Bundesschatzes gezahlt hat. Gleichzeitig berechnet die Steuerbehörde die auf den Steuerbetrag angefallenen Strafen für den Zeitraum vom Datum der tatsächlichen Zahlung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto des Bundesschatzamtes bis zu dem Tag, an dem die Steuerbehörde dies vornimmt eine Entscheidung zur Klärung der Zahlung.

Die Steuerbehörde teilt dem Steuerpflichtigen die Entscheidung zur Klärung der Zahlung innerhalb von fünf Tagen nach Erlass dieser Entscheidung mit.

8. Die in diesem Artikel vorgesehenen Regeln gelten auch für Gebühren, Strafen und Bußgelder und gelten für Gebührenzahler, Steuerbevollmächtigte und das verantwortliche Mitglied einer konsolidierten Gruppe von Steuerzahlern.

1. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, seine Steuerpflicht selbstständig zu erfüllen, sofern die Steuer- und Abgabengesetze nichts anderes vorsehen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Körperschaftsteuer für eine konsolidierte Gruppe von Steuerpflichtigen wird von dem verantwortlichen Teilnehmer dieser Gruppe erfüllt, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Steuerpflicht muss innerhalb der in der Steuer- und Gebührengesetzgebung festgelegten Frist erfüllt werden. Der Steuerpflichtige hat das Recht, die Steuerpflicht vorzeitig zu erfüllen.

Die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Steuerpflicht ist die Grundlage für die Steuerbehörde oder die Zollbehörde, eine Forderung an den Steuerpflichtigen auf Zahlung der Steuer zu richten.

Die Steuer kann für den Steuerpflichtigen von einer anderen Person entrichtet werden.

Jede andere Person ist nicht berechtigt, vom Haushaltssystem der Russischen Föderation die Erstattung der für den Steuerzahler gezahlten Steuer zu verlangen.

2. Sofern in einem Absatz dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist, wird bei Nichtzahlung oder unvollständiger Zahlung der Steuer innerhalb der festgelegten Frist die Steuer in der in diesem Gesetzbuch vorgeschriebenen Weise eingezogen.

Die Erhebung der Steuer von einer Organisation oder einem Einzelunternehmer erfolgt auf die in den Artikeln und in diesem Kodex vorgeschriebene Weise. Die Erhebung der Steuer von einer natürlichen Person, die kein Einzelunternehmer ist, erfolgt auf die in diesem Kodex vorgeschriebene Weise.

Die Erhebung der Steuer vor Gericht erfolgt:

1) aus den persönlichen Konten von Organisationen, wenn der gesammelte Betrag fünf Millionen Rubel übersteigt;

2) zur Beitreibung der Rückstände aus den Ergebnissen einer Steuerprüfung, die sich über mehr als drei Monate angesammelt haben:

für Organisationen, die nach dem Zivilrecht der Russischen Föderation abhängige (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen) sind, - von den jeweiligen Haupt- (vorherrschenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen), wenn Erlöse aus verkauften Waren (Bauleistungen, Dienstleistungen) erzielt werden auf deren Bankkonten unselbstständige (Tochter-)Gesellschaften (Unternehmen) eingegangen sind;

für Organisationen, die gemäß der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation die wichtigsten (vorherrschenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen) sind, - von abhängigen (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen), wenn auf ihren Bankkonten Erlöse für Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), die von den wichtigsten (vorherrschenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen) verkauft werden;

für Organisationen, die gemäß der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation abhängige (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen) sind, - von den entsprechenden Haupt- (überwiegenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen), wenn ab dem Zeitpunkt, an dem die Organisation, das ist für den Rückstand verantwortlich ist, von der Beauftragung einer Betriebsprüfung oder von dem Beginn einer Betriebsprüfung erfahren hat oder hätte erfahren müssen, eine Übertragung von Geldern, sonstigen Vermögensgegenständen an die Hauptsache (überwiegend, beteiligte) Gesellschaft (Unternehmen) und wenn eine solche Übertragung dazu geführt hat, dass die Einziehung der angegebenen Rückstände unmöglich geworden ist;

für Organisationen, die gemäß der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation die wichtigsten (vorherrschenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen) sind, - von abhängigen (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen), wenn ab dem Zeitpunkt, an dem die Organisation verantwortlich ist für den Rückstand, bei der Beauftragung einer Betriebsprüfung oder bei Beginn einer Betriebsprüfung festgestellt wird oder hätte feststellen müssen, dass eine Übertragung von Geldern, sonstigen Vermögensgegenständen auf eine abhängige (Tochter-) Gesellschaft erfolgt ist (Unternehmer) und wenn die Abtretung dazu geführt hat, dass die Einziehung der bezeichneten Rückstände unmöglich wird.

Wenn die Steuerbehörde in den oben genannten Fällen feststellt, dass die Erlöse aus den verkauften Waren (Bauleistungen, Dienstleistungen) auf die Konten mehrerer Organisationen gehen, oder wenn die Organisation, die für den Rückstand verantwortlich ist, dies feststellt oder sollte von der Beauftragung einer Vor-Ort-Betriebsprüfung oder vom Beginn der Durchführung einer Schreibtisch-Betriebsprüfung Kenntnis erlangt haben, eine Übertragung von Geldern, sonstigem Vermögen an mehrere Haupt- (herrschende, beteiligte) Gesellschaften (Unternehmen), unselbstständige (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen), die Erhebung von Rückständen erfolgt bei den zuständigen Organisationen im Verhältnis zum Anteil der Erlöse, die sie für die Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), dem Anteil der übertragenen Mittel und den Kosten für sonstiges Eigentum erhalten.

Die Bestimmungen dieses Unterabsatzes gelten auch dann, wenn die Steuerbehörde in diesen Fällen feststellt, dass die Abführung des Erlöses aus verkauften Waren (Werken, Dienstleistungen), die Abführung von Geldern, sonstigem Vermögen an die Haupt- (herrschenden, beteiligten) Gesellschaften (Unternehmen), abhängige (Tochter-) Unternehmen ( Unternehmen) wurden durch eine Reihe miteinander verbundener Transaktionen getätigt, einschließlich, wenn die Teilnehmer an diesen Transaktionen nicht die Haupt- (überwiegenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen), abhängige (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen) sind.

Die Bestimmungen dieses Unterabsatzes gelten auch dann, wenn die Finanzbehörde in diesen Fällen feststellt, dass die Abtretung des Erlöses aus verkauften Gegenständen (Werken, Dienstleistungen), die Abtretung von Geldern, sonstiges Vermögen an Personen erfolgt, die vom Gericht als anderweitig unterhaltsberechtigt anerkannt sind Steuerzahler, für den die Zahlungsrückstände erfasst werden.

Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Unterabsatzes kann die Rückforderung im Rahmen der Erlöse erfolgen, die von den Haupt- (überwiegenden, beteiligten) Unternehmen (Unternehmen), abhängigen (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen), Personen, die vom Gericht als anderweitig abhängig anerkannt wurden, erhalten wurden Steuerzahler, der für die Rückstände verantwortlich ist, Erlöse für verkaufte Waren (Arbeit, Dienstleistungen), übertragene Gelder, anderes Eigentum.

Der Wert des Eigentums in den in diesem Unterabsatz genannten Fällen wird als Restwert des Eigentums bestimmt, der sich in den Buchhaltungsunterlagen der Organisation zu dem Zeitpunkt widerspiegelt, zu dem die Organisation, für die die Rückstände registriert sind, festgestellt hat oder hätte feststellen müssen über die Beauftragung einer Betriebsprüfung oder über den Beginn einer Betriebsprüfung;

3) von einer Organisation oder einem einzelnen Unternehmer, wenn ihre Steuerpflicht auf einer Änderung der rechtlichen Qualifikation einer von einem solchen Steuerpflichtigen getätigten Transaktion oder des Status und der Art der Tätigkeit dieses Steuerpflichtigen durch die Steuerbehörde beruht;

4) von einer Organisation oder einem einzelnen Unternehmer, wenn ihre Verpflichtung zur Steuerzahlung infolge einer Prüfung durch das zur Kontrolle und Überwachung auf dem Gebiet der Steuern und Gebühren befugte Bundesorgan der Exekutive, der Vollständigkeit der Berechnung und Zahlung der Steuern entstanden ist im Zusammenhang mit Transaktionen zwischen nahestehenden Personen.

2.1. Die Steuererhebung erfolgt nicht im Falle der Nichtzahlung oder unvollständigen Zahlung der Steuer durch den Erklärenden, der als solcher gemäß dem Bundesgesetz „Über die freiwillige Erklärung von Vermögenswerten und Konten (Einlagen) bei Banken durch natürliche Personen und über Änderungen anerkannt wird bestimmte Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation" und (oder) von einer anderen Person, deren Informationen in einer besonderen Erklärung enthalten sind, die gemäß dem genannten Bundesgesetz eingereicht wurde.

Eine Steuererhebung auf der Grundlage dieses Absatzes erfolgt nicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1) wenn die Verpflichtung zur Zahlung dieser Steuer vom Anmelder und (oder) einer anderen Person aufgrund von Transaktionen vor dem 1. Januar 2015 im Zusammenhang mit dem Erwerb (Bildung von Erwerbsquellen), der Nutzung oder der Veräußerung von Eigentum (Eigentumsrechten) entstanden ist und (oder) kontrollierte ausländische Unternehmen, Informationen über die in einer besonderen Erklärung enthalten sind, die im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 eingereicht wurde, oder bei der Eröffnung und (oder) Gutschrift von Geldern auf Konten (Einlagen), Informationen über die in einer solchen besonderen Erklärung enthalten ist;

2) wenn die Verpflichtung zur Zahlung dieser Steuer für den Anmelder und (oder) eine andere Person vor dem 1. Januar 2018 aufgrund von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erwerb (Bildung von Erwerbsquellen), der Nutzung oder der Veräußerung von Eigentum (Eigentumsrechten) entstanden ist und (oder) kontrollierte ausländische Unternehmen, Informationen über die in einer besonderen Erklärung enthalten sind, die im Zeitraum vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 eingereicht wurde, oder bei der Eröffnung und (oder) Gutschrift von Geldern auf Konten (Einlagen), Informationen über die in einer solchen besonderen Erklärung enthalten ist. Gleichzeitig gelten die Bestimmungen dieses Unterabsatzes nicht für die in Teil 2 dieses Kodex vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, die in Bezug auf Gewinne und (oder) Vermögen kontrollierter ausländischer Unternehmen zu zahlen sind;

3) wenn die Verpflichtung zur Zahlung dieser Steuer für den Anmelder und (oder) eine andere Person vor dem 1. Januar 2019 aufgrund von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erwerb (Bildung von Erwerbsquellen), der Nutzung oder der Veräußerung von Eigentum (Eigentumsrechten) entstanden ist und (oder) kontrollierte ausländische Unternehmen, Informationen über die in einer besonderen Erklärung enthalten sind, die im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 29. Februar 2020 eingereicht wurde, oder mit der Eröffnung und (oder) Gutschrift von Geldern auf Konten (Einlagen), Informationen über die in einer solchen besonderen Erklärung enthalten ist. Gleichzeitig gelten die Bestimmungen dieses Unterabsatzes nicht für die in Teil 2 dieses Kodex vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, die in Bezug auf Gewinne und (oder) Vermögen kontrollierter ausländischer Unternehmen zu zahlen sind.

3. Die Pflicht zur Zahlung der Steuer gilt als vom Steuerzahler erfüllt, sofern in Absatz dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist:

1) ab dem Zeitpunkt, an dem der Bank eine Anweisung zur Überweisung von Geldern an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse vom Konto des Steuerzahlers vorgelegt wird (vom Konto einer anderen Person, wenn er Steuern für den Steuerzahler zahlt) auf der Bank, wenn am Tag der Zahlung ein ausreichendes Bargeldguthaben vorhanden ist;

1.1) ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person eine Anweisung an eine Bank zur Überweisung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse sendet, ohne ein Bankkonto zu eröffnen, Gelder, die der Bank von einer Person zur Verfügung gestellt werden, sofern dies der Fall ist ausreichend für die Übertragung;

2) ab dem Moment der Reflexion über das persönliche Konto der Organisation, für die das persönliche Konto eröffnet wurde, die Überweisung der entsprechenden Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation;

3) ab dem Tag, an dem eine Person Bargeld bei einer Bank, einer Kasse einer örtlichen Verwaltung, einer föderalen Postorganisation oder einem multifunktionalen Zentrum für die Erbringung staatlicher und kommunaler Dienstleistungen einzahlt, um sie an das entsprechende Haushaltssystem der Russischen Föderation weiterzuleiten Konto der Bundeskasse;

4) ab dem Tag, an dem die Steuerbehörde gemäß diesem Kodex eine Entscheidung über die Verrechnung der Beträge zu viel gezahlter oder zu viel berechneter Steuern, Strafen, Geldbußen gegen die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Steuer erlässt;

5) ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung der Steuerbeträge durch den Steuerbevollmächtigten, wenn die Pflicht zur Berechnung und Einbehaltung der Steuer aus den Mitteln des Steuerpflichtigen nach diesem Gesetz dem Steuerbevollmächtigten übertragen wird;

6) ab dem Datum der Zahlung der Erklärungsgebühr gemäß dem Bundesgesetz über das vereinfachte Verfahren zur Einkommenserklärung natürlicher Personen;

7) ab dem Datum der Vorlage einer Anweisung bei der Bank, Gelder vom Konto des Steuerzahlers oder vom Konto einer anderen Person in der Bank an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse zu überweisen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung ein ausreichendes Barguthaben vorhanden ist, um den Schaden zu kompensieren, der dem Haushaltssystem der Russischen Föderation infolge von Straftaten entstanden ist, für die Artikel 198-199.2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation eine strafrechtliche Haftung vorsehen. In diesem Fall erfolgt die Anrechnung der Höhe der angegebenen Mittel auf die Erfüllung der entsprechenden Steuerpflicht in der Weise, die von dem zur Kontrolle und Aufsicht auf dem Gebiet der Steuern und Abgaben befugten Bundesorgan der Exekutive festgelegt wurde;

8) ab dem Datum der Annahme durch die Steuerbehörde gemäß diesem Kodex der Entscheidung über die Verrechnung des Betrags einer einmaligen Steuerzahlung einer natürlichen Person mit der Erfüllung der Verpflichtung eines Steuerzahlers - einer natürlichen Person zur Zahlung der Transportsteuer, der Grundsteuer und (oder) Grundsteuer von Einzelpersonen;

9) ab dem Tag, an dem ein Steueragent einer Bank eine Anweisung erteilt, Gelder in das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse zu überweisen, um Steuern auf der Grundlage der Ergebnisse einer Steuerprüfung im Falle von zu zahlen Rechtswidrige Nichteinbehaltung (unvollständige Einbehaltung) der entsprechenden Steuerbeträge durch den Steuerbevollmächtigten vom Konto des Steuerbevollmächtigten bei der Bank, wenn es am Tag der Zahlung über ausreichendes Guthaben verfügt.

4. Die Steuerpflicht wird in folgenden Fällen nicht als erfüllt anerkannt:

1) Widerruf durch die Person, die der Bank einen Auftrag zur Überweisung von Geldern an das Haushaltssystem der Russischen Föderation wegen Steuerzahlung erteilt hat, oder Rückgabe eines nicht erfüllten Auftrags zur Überweisung der betreffenden Gelder durch die Bank an diese Person das Haushaltssystem der Russischen Föderation;

2) Entnahme durch die Organisation, die ein Personenkonto eröffnet hat, oder Rückgabe durch die Einrichtung der Bundeskasse (eine andere befugte Stelle, die Personenkonten eröffnet und führt) an die Organisation einer nicht erfüllten Anweisung, die entsprechenden Mittel an das Haushaltssystem des zu überweisen Russische Föderation;

3) die Rückgabe von Bargeld durch die lokale Verwaltung, die Organisation des Bundespostdienstes oder das multifunktionale Zentrum für die Erbringung staatlicher und kommunaler Dienstleistungen an eine Person, die für ihre Überweisung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation akzeptiert wurde;

4) ein Steuerzahler oder eine andere Person, die der Bank eine Anweisung zur Überweisung von Geldern an das Haushaltssystem der Russischen Föderation aufgrund der Steuerzahlung für den Steuerzahler übermittelt hat, in der Anweisung zur Überweisung des Steuerbetrags die Kontonummer des falsch angegeben hat Bundesschatzkammer und Name der Bank des Empfängers, die dazu geführt hat, dass dieser Betrag nicht an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundesschatzkammer überwiesen wurde;

5) wenn an dem Tag, an dem ein Steuerzahler (eine andere Person, die einer Bank eine Anweisung erteilt hat, Gelder an das Haushaltssystem der Russischen Föderation aufgrund der Steuerzahlung für einen Steuerzahler zu überweisen) eine Anweisung an eine Bank (eine Körperschaft von der Bundeskasse, einer anderen befugten Stelle, die Personenkonten eröffnet und führt) hat dieser Steuerpflichtige (andere Person) andere unerfüllte Ansprüche auf Überweisung von Geldern zur Entrichtung von Steuern, die auf sein Konto (Personenkonto) und nach den bürgerlichen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorrangig ausgeführt werden, und wenn auf diesem Konto (persönliches Konto) nicht genügend Guthaben vorhanden ist, um alle Anforderungen zu erfüllen.

5. Die Steuerpflicht wird in der Währung der Russischen Föderation erfüllt, sofern in diesem Kodex nichts anderes bestimmt ist. Die Umrechnung des in den in diesem Kodex vorgesehenen Fällen berechneten Steuerbetrags in Fremdwährung in die Währung der Russischen Föderation erfolgt zum amtlichen Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Steuerzahlung.

6. Die Nichterfüllung der Steuerpflicht ist die Grundlage für die Anwendung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Steuerpflicht, die in diesem Gesetzbuch vorgesehen sind.

7. Eine Anordnung zur Überweisung von Steuern an das Haushaltssystem der Russischen Föderation wird gemäß den vom Finanzministerium der Russischen Föderation im Einvernehmen mit der Zentralbank der Russischen Föderation festgelegten Regeln ausgefüllt.

Wenn ein Steuerzahler (eine andere Person, die der Bank eine Anweisung zur Überweisung von Geldern an das Haushaltssystem der Russischen Föderation aufgrund der Zahlung von Steuern im Namen des Steuerzahlers übermittelt hat) einen Fehler bei der Erstellung einer Anweisung zur Überweisung von Steuern entdeckt, die dies nicht getan hat zur Nichtüberweisung der betreffenden Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation führen, hat der Steuerzahler innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Überführung dieser Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation das Recht, sich bei der Steuerbehörde zu melden der Ort der Registrierung ein Antrag auf Klärung der Zahlung im Zusammenhang mit einem Fehler, der bei der Anlage von Dokumenten begangen wurde, die die Zahlung der entsprechenden Steuer und deren Übertragung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation bestätigen, mit der Bitte um Klärung der Grundlage , Art und Zugehörigkeit der Zahlung, der Besteuerungszeitraum, die Stellung des Zahlers oder das Konto der Bundeskasse.

Ein Antrag auf Klärung der Zahlung kann in Papierform oder in elektronischer Form mit erweiterter qualifizierter elektronischer Signatur über Telekommunikationswege oder über das persönliche Konto des Steuerpflichtigen gestellt werden.

Die Steuerbehörde hat das Recht, von der Bank eine gedruckte Kopie der Anweisung zur Überweisung der Steuer an das Haushaltssystem der Russischen Föderation zu verlangen, die vom Steuerzahler oder einer anderen Person, die der Bank eine Anweisung zur Überweisung übermittelt hat, ausgeführt wird Mittel in das Haushaltssystem der Russischen Föderation aufgrund der Steuerzahlung für den Steuerzahler. Die Bank ist verpflichtet, der Steuerbehörde innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Aufforderung der Steuerbehörde eine Kopie dieser Anordnung vorzulegen.

In dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall trifft die Steuerbehörde auf der Grundlage eines Antrags auf Klärung der Zahlung des Steuerpflichtigen eine Entscheidung über die Klärung der Zahlung ab dem Tag, an dem die Steuer tatsächlich an das Haushaltssystem der Russischen Föderation gezahlt wird.

Wenn eine Steuerbehörde einen Fehler bei der Erstellung eines Steuerüberweisungsbescheids feststellt, der nicht zur Nichtüberweisung der betreffenden Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation geführt hat, die Steuerbehörde innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Überweisung solcher Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation, beschließt selbstständig, die Zahlung am Tag der tatsächlichen Zahlung der Steuer an das Haushaltssystem der Russischen Föderation zu klären.

Die Entscheidung über die Klärung der Zahlung erfolgt in den in diesem Absatz vorgesehenen Fällen, wenn diese Klärung keinen Zahlungsrückstand des Steuerpflichtigen nach sich zieht.

Bei der Klärung einer Zahlung berechnet die Steuerbehörde die auf den Steuerbetrag angefallenen Strafen für den Zeitraum vom Tag ihrer tatsächlichen Zahlung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation bis zu dem Tag, an dem die Steuerbehörde eine Entscheidung über die Klärung der Zahlung trifft.

Die Steuerbehörde teilt dem Steuerpflichtigen die Entscheidung zur Klärung der Zahlung innerhalb von fünf Tagen nach dem Datum der Entscheidung mit.

Die in diesem Absatz festgelegten Regeln gelten auch für die einmalige Steuerzahlung einer natürlichen Person.

8. Die in diesem Artikel vorgesehenen Regeln gelten auch für Gebühren, Strafen und Bußgelder und gelten für Gebührenzahler, Steuerbevollmächtigte und das verantwortliche Mitglied einer konsolidierten Gruppe von Steuerzahlern.

9. Die in diesem Artikel vorgesehenen Regeln gelten auch für Versicherungsprämien und gelten für die Zahler von Versicherungsprämien, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Absatzes.

Eine Klärung der Zahlung in Bezug auf die Höhe der Versicherungsprämien für die obligatorische Rentenversicherung erfolgt nicht, wenn nach Angaben der Gebietskörperschaft der Pensionskasse der Russischen Föderation Informationen zu diesem Betrag auf dem individuellen persönlichen Konto des registriert sind Versicherter gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über die individuelle (personalisierte) Rechnungslegung im System der obligatorischen Rentenversicherung.

Das Verfahren zur Zahlung von Steuern, Gebühren, Versicherungsprämien

4.4. Im Falle der Nichtüberweisung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse innerhalb der vorgeschriebenen Frist von Geldern einer Person, die von der örtlichen Verwaltung, der Organisation des Bundespostdienstes oder dem multifunktionalen Zentrum für die akzeptiert wurde Erbringung staatlicher und kommunaler Dienstleistungen, an die lokale Verwaltung, die Organisation des Bundespostdienstes, das multifunktionale Zentrum für die Erbringung staatlicher und kommunaler Dienstleistungen, Maßnahmen zur Erhebung des nicht überwiesenen Steuerbetrags gemäß Artikel 2 Absatz 1 ergriffen werden 45 der Abgabenordnung der Russischen Föderation sowie in ähnlicher Weise wie in den Artikeln 46 und 47 der Abgabenordnung der Russischen Föderation festgelegt.
  • Strafe
    Die erzwungene Erhebung von Strafen von Organisationen und Einzelunternehmern in den in Artikel 45 Absatz 2 Unterabsätze 1 - 3 der Abgabenordnung der Russischen Föderation vorgesehenen Fällen erfolgt vor Gericht.
  • Verjährungsfrist für die Erhebung von Geldbußen
    Ein Antrag auf Rückforderung einer Geldbuße von einer Organisation oder einem einzelnen Unternehmer in den in Artikel 45 Absatz 2 Unterabsätze 1-3 der Abgabenordnung der Russischen Föderation vorgesehenen Fällen kann von einer Steuerbehörde innerhalb von sechs Monaten danach gestellt werden der Ablauf der Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße. Die aus triftigem Grund versäumte Antragsfrist kann vom Gericht wiederhergestellt werden.
  • Ein Kommentar

    Das Bundesgesetz Nr. 401-FZ vom 30. November 2016 (im Folgenden als Gesetz Nr. 401-FZ bezeichnet) hat wesentliche Änderungen an Teil 1 und 2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation und anderen Rechtsakten vorgenommen. Einige von ihnen traten am 30. November 2016 (dem Tag der offiziellen Veröffentlichung des Gesetzes) in Kraft. Betrachten wir die wichtigsten Änderungen im ersten Teil der Abgabenordnung der Russischen Föderation, die die Mehrheit der Steuerzahler betreffen, genauer.

    Anstelle des Steuerzahlers kann jede Person Steuern zahlen

    Die entsprechenden Änderungen in Art. 44, 45 der Abgabenordnung der Russischen Föderation gelten ab dem 30. November 2016 (Klauseln 5, 6, Artikel 1, Artikel 13 des Gesetzes Nr. 401-FZ). Zuvor mussten sowohl Steuerpflichtige als auch Steuerbevollmächtigte die Steuerpflicht (Gebühr, Bußgeld, Bußgelder) persönlich erfüllen.

    Wenn also eine Organisation kein Betriebskapital hat, kann beispielsweise ihr Leiter (Teilnehmer) oder ein Schuldner Steuerzahlungen leisten. Außerdem haben Einzelpersonen das Recht, Steuerpflichten füreinander zu erfüllen.

    Da der Steuerzahler das Recht hat, die Steuerpflicht vorzeitig zu erfüllen (Absatz 2, Satz 1, Artikel 45 der Abgabenordnung der Russischen Föderation), glauben wir, dass eine andere Person auch vorzeitig Steuern für ihn zahlen kann.

    Die besagte Person darf jedoch nicht:

    • die Rückerstattung der für den Steuerzahler gezahlten Steuer aus dem Haushaltssystem der Russischen Föderation verlangen;
    • zur Klärung der Grundlage, Art und Zugehörigkeit der Zahlung, des Besteuerungszeitraums oder des Status des Zahlers - wenn im Zahlungsauftrag ein Fehler festgestellt wird, der nicht zum Nichteingang dieser Steuer im Haushaltssystem des Steuerpflichtigen geführt hat Russische Föderation.

    Dieses Recht wird nur dem Steuerzahler gewährt (Absatz 5, Absatz 1, Absatz 2, Absatz 7, Artikel 45 der Abgabenordnung der Russischen Föderation).

    Die Steuerschuld der Organisation wird von einer mit ihr verbundenen Person eingezogen

    Diese Möglichkeit wurde durch die Neuauflage von Absatz 2 der Kunst zur Verfügung gestellt. 45 der Abgabenordnung der Russischen Föderation, gültig ab 30.11.2016 (Klausel "b", Klausel 6, Artikel 1, Artikel 13 des Gesetzes Nr. 401-FZ).

    Zuvor konnten Inspektoren Zahlungsrückstände (Bußgelder, Strafen), die einer steuerpflichtigen Organisation zustehen, nur von ihren Tochtergesellschaften, Haupt- oder anderweitig abhängigen (verbundenen) Unternehmen einziehen (Artikel 53.2, 67.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Russischen Föderation), wenn:

    • die Erlöse des Steuerzahlers gingen auf die Konten dieser Unternehmen ein;
    • Der Steuerpflichtige hat Gelder oder sonstiges Vermögen an diese Unternehmen ab dem Zeitpunkt übertragen, an dem er von der Bestellung einer Vor-Ort-Prüfung oder vom Beginn einer Aktenprüfung erfahren hat (hätte wissen müssen). Infolgedessen führte die Übertragung zur Unmöglichkeit, Steuerschulden bei ihm einzuziehen.

    Jetzt kann die Steuerschuld der Organisation in den angegebenen Fällen von einer mit ihr verbundenen Person (z. B. ihrem Mitglied) eingezogen werden.

    Konventionalstrafen werden doppelt berechnet, wenn die Verzugsdauer 30 Kalendertage überschreitet

    Derzeit ist der Zinssatz für alle Steuerzahler gleich und beträgt für jeden Tag der Verspätung ein Dreihundertstel des an diesem Tag geltenden Refinanzierungssatzes der Zentralbank der Russischen Föderation (Abschnitt 4, Artikel 75 der Abgabenordnung der Russischen Föderation).

    Für Einzelpersonen, einschließlich Einzelunternehmer, wird dieser Satz auch in Zukunft beibehalten.

    Gleichzeitig werden Organisationen ab dem 01.10.2017 je nach Verzugszeitraum unterschiedliche Zinssätze in Rechnung gestellt. Wenn dieser Zeitraum 30 Kalendertage (einschließlich) nicht überschreitet, beträgt der Strafsatz für jeden Tag der Verspätung ein Dreihundertstel des an diesem Tag geltenden Refinanzierungssatzes der Zentralbank der Russischen Föderation. Ab dem 31. Kalendertag der Verspätung erhöht sich der Zinssatz auf das Hundertfünfzigstel des Refinanzierungssatzes der Zentralbank der Russischen Föderation (Klausel "b", Klausel 13, Artikel 1, Klausel 7, Artikel 13 des Gesetzes Nr .401-FZ).

    Zinsen, die im Zusammenhang mit der deklarativen Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung gezahlt wurden, können zurückerstattet oder verrechnet werden

    Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung der MwSt.-Erklärung kann die Prüfung die Entscheidung über die beschleunigte Erstattung der Steuer aufheben. In diesem Fall ist der Steuerzahler verpflichtet, den zuvor erstatteten Betrag mit Zinsen zurückzuzahlen (Artikel 17, Artikel 176.1 der Abgabenordnung der Russischen Föderation). Hat der Steuerpflichtige dann aber den Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer (ganz oder teilweise) nachgewiesen, verweigert das Finanzamt in der Regel die Erstattung der gezahlten Zinsen. Dies wurde mit der Tatsache argumentiert, dass die in Absatz 17 der Kunst vorgesehenen Zinsen. 176.1 der Abgabenordnung der Russischen Föderation sind eine Sanktion für den Missbrauch von Haushaltsmitteln. Ihre Rückgabe ist nur möglich, wenn das Gericht oder eine höhere Steuerbehörde die Entscheidung über die ursprüngliche Erklärung für ungültig erklärt (siehe Abschnitt 6 der Überprüfung der Rechtspositionen, die sich in den Rechtsakten des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation und des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation widerspiegeln Die Russische Föderation hat im ersten Halbjahr 2016 Steuerangelegenheiten verabschiedet, gesendet mit Schreiben des Föderalen Steuerdienstes Russlands vom 07.07.2016 Nr. SA-4-7 / [E-Mail geschützt]).

    Ab dem 30. November 2016 gelten jedoch die Regeln für die Verrechnung (Rückerstattung) der Beträge zu viel gezahlter (eingezogener) Steuern gemäß Art. 78, 79 der Abgabenordnung der Russischen Föderation gelten auch für die Verrechnung (Rückerstattung) der gemäß § 17 der Kunst gezahlten Zinsen. 176.1 der Abgabenordnung der Russischen Föderation. Solche Änderungen werden in Absatz 14 der Kunst vorgenommen. 78, Absatz 9 der Kunst. 79 der Abgabenordnung der Russischen Föderation (Absätze "c", Absatz 14, Absätze "b", Absatz 15 von Artikel 1, Artikel 13 des Gesetzes Nr. 401-FZ).

    Bei einer Aktenprüfung der Versicherungsprämienberechnung können Sie zusätzliche Informationen und Unterlagen anfordern

    Dies gilt jedoch nur für Informationen und Dokumente, die die Gültigkeit bestätigen:

    • Reflexion von Beträgen, die nicht versicherungsprämienpflichtig sind;
    • Anwendung ermäßigter Versicherungsprämiensätze.

    Dies folgt aus Absatz 8.6 der Kunst. 88 der Abgabenordnung der Russischen Föderation, die am 1. Januar 2017 in Kraft tritt (Klausel 20, Artikel 1, Klausel 3, Artikel 13 des Gesetzes Nr. 401-FZ).

    Denken Sie daran, dass die Steuerbehörden ab 2017 die Zahlung von Versicherungsprämien erneut kontrollieren werden.

    Die Ermächtigung einer gesonderten Unterabteilung mit der Befugnis, Zahlungen an Arbeitnehmer zu leisten, muss dem Bundessteuerdienst gemeldet werden

    Ab dem 01.01.2017 müssen Organisationen, die Versicherungsprämien zahlen, der Steueraufsichtsbehörde die Ermächtigung ihrer russischen separaten Unterabteilung (einschließlich einer Zweigniederlassung, einer Repräsentanz) (sowie den Entzug der Befugnisse) melden, Zahlungen und Vergütungen zugunsten von Einzelpersonen zu erheben . Dies muss innerhalb eines Monats nach Erteilung der entsprechenden Vollmacht (Entziehung der Vollmacht) erfolgen. Dies folgt aus den Absätzen. 7 S. 3.4 Kunst. 23 der Abgabenordnung der Russischen Föderation (Klausel "a", Klausel 1, Artikel 1, Klausel 3, Artikel 13 des Gesetzes Nr. 401-FZ).

    Das Bundesgesetz Nr. 212-FZ vom 24. Juli 2009 sah eine solche Verpflichtung nicht vor.

    Die Liste der Transaktionen, die nicht als kontrolliert anerkannt sind, wurde erweitert

    Die Liste der Transaktionen, die nicht als kontrolliert anerkannt werden, ist in jedem Fall in Absatz 4 der Kunst enthalten. 105.14 der Abgabenordnung der Russischen Föderation. Ab dem 01.01.2017 wurde es um die folgenden Transaktionen ergänzt (Klausel 22, Artikel 1, Klausel 3, Artikel 13 des Gesetzes Nr. 401-FZ):

    • Bereitstellung von Garantien (Garantien), wenn alle Parteien einer solchen Transaktion russische Organisationen sind, die keine Banken sind;
    • Bereitstellung von zinslosen Darlehen zwischen verbundenen Parteien, deren Registrierungs- oder Wohnsitz alle Parteien und Begünstigten in Russland sind.

    Folglich gelten die Regeln der Steuerkontrolle nach Art. 105.17 der Abgabenordnung der Russischen Föderation.

    Die Preise dieser Transaktionen zwischen verbundenen Parteien können jedoch weiterhin im Rahmen von Desk- und Field-Audits überprüft werden.

    1. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, seine Steuerpflicht selbstständig zu erfüllen, sofern die Steuer- und Abgabengesetze nichts anderes vorsehen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Körperschaftsteuer für eine konsolidierte Gruppe von Steuerpflichtigen wird von dem verantwortlichen Teilnehmer dieser Gruppe erfüllt, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

    Die Steuerpflicht muss innerhalb der in der Steuer- und Gebührengesetzgebung festgelegten Frist erfüllt werden. Ein Steuerzahler oder, in den durch dieses Gesetz festgelegten Fällen, ein Mitglied einer konsolidierten Gruppe von Steuerzahlern hat das Recht, die Steuerpflicht vorzeitig zu erfüllen.

    Die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Steuerpflicht ist die Grundlage dafür, dass die Finanzbehörde oder die Zollbehörde eine Steuerzahlungsforderung an den Steuerpflichtigen (verantwortliches Mitglied des Kreises der Steuerpflichtigen) sendet.

    2. Sofern in Absatz 2.1 dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist, wird bei Nichtzahlung oder unvollständiger Zahlung der Steuer innerhalb der festgelegten Frist die Steuer in der in diesem Gesetzbuch vorgeschriebenen Weise erhoben.

    Die Erhebung der Steuer von einer Organisation oder einem einzelnen Unternehmer erfolgt in der in den Artikeln 46 und 47 dieses Kodex vorgeschriebenen Weise. Die Erhebung der Steuer von einer natürlichen Person, die kein Einzelunternehmer ist, erfolgt auf die in diesem Kodex vorgeschriebene Weise.

    Die Erhebung der Steuer vor Gericht erfolgt:

    1) aus den persönlichen Konten von Organisationen, wenn der gesammelte Betrag fünf Millionen Rubel übersteigt;

    2) zur Beitreibung der Rückstände aus den Ergebnissen einer Steuerprüfung, die sich über mehr als drei Monate angesammelt haben:

    für Organisationen, die nach dem Zivilrecht der Russischen Föderation abhängige (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen) sind, - von den jeweiligen Haupt- (vorherrschenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen), wenn Erlöse aus verkauften Waren (Bauleistungen, Dienstleistungen) erzielt werden auf deren Bankkonten unselbstständige (Tochter-)Gesellschaften (Unternehmen) eingegangen sind;

    für Organisationen, die gemäß der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation die wichtigsten (vorherrschenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen) sind, - von abhängigen (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen), wenn auf ihren Bankkonten Erlöse für Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), die von den wichtigsten (vorherrschenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen) verkauft werden;

    für Organisationen, die gemäß der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation abhängige (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen) sind, - von den entsprechenden Haupt- (überwiegenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen), wenn ab dem Zeitpunkt, an dem die Organisation, das ist für den Rückstand verantwortlich ist, von der Beauftragung einer Betriebsprüfung oder von dem Beginn einer Betriebsprüfung erfahren hat oder hätte erfahren müssen, eine Übertragung von Geldern, sonstigen Vermögensgegenständen an die Hauptsache (überwiegend, beteiligte) Gesellschaft (Unternehmen) und wenn eine solche Übertragung dazu geführt hat, dass die Einziehung der angegebenen Rückstände unmöglich geworden ist;

    für Organisationen, die gemäß der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation die wichtigsten (vorherrschenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen) sind, - von abhängigen (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen), wenn ab dem Zeitpunkt, an dem die Organisation verantwortlich ist für den Rückstand, bei der Beauftragung einer Betriebsprüfung oder bei Beginn einer Betriebsprüfung festgestellt wird oder hätte feststellen müssen, dass eine Übertragung von Geldern, sonstigen Vermögensgegenständen auf eine abhängige (Tochter-) Gesellschaft erfolgt ist (Unternehmer) und wenn die Abtretung dazu geführt hat, dass die Einziehung der bezeichneten Rückstände unmöglich wird.

    Wenn die Steuerbehörde in den oben genannten Fällen feststellt, dass die Erlöse aus den verkauften Waren (Bauleistungen, Dienstleistungen) auf die Konten mehrerer Organisationen gehen, oder wenn die Organisation, die für den Rückstand verantwortlich ist, dies feststellt oder sollte von der Beauftragung einer Vor-Ort-Betriebsprüfung oder vom Beginn der Durchführung einer Schreibtisch-Betriebsprüfung Kenntnis erlangt haben, eine Übertragung von Geldern, sonstigem Vermögen an mehrere Haupt- (herrschende, beteiligte) Gesellschaften (Unternehmen), unselbstständige (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen), die Erhebung von Rückständen erfolgt bei den zuständigen Organisationen im Verhältnis zum Anteil der Erlöse, die sie für die Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), dem Anteil der übertragenen Mittel und den Kosten für sonstiges Eigentum erhalten.

    Die Bestimmungen dieses Unterabsatzes gelten auch dann, wenn die Steuerbehörde in diesen Fällen feststellt, dass die Abführung des Erlöses aus verkauften Waren (Werken, Dienstleistungen), die Abführung von Geldern, sonstigem Vermögen an die Haupt- (herrschenden, beteiligten) Gesellschaften (Unternehmen), abhängige (Tochter-) Unternehmen ( Unternehmen) wurden durch eine Reihe miteinander verbundener Transaktionen getätigt, einschließlich, wenn die Teilnehmer an diesen Transaktionen nicht die Haupt- (überwiegenden, teilnehmenden) Unternehmen (Unternehmen), abhängige (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen) sind.

    Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch dann, wenn die Finanzbehörde in diesen Fällen feststellt, dass die Abführung des Erlöses aus verkauften Gegenständen (Werken, Dienstleistungen), die Abführung von Geldern, sonstigem Vermögen an vom Gericht als anderweitig abhängig anerkannte Einrichtungen erfolgt Steuerzahler, für den die Zahlungsrückstände erfasst werden.

    Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Unterabsatzes kann die Erhebung im Rahmen der Erlöse erfolgen, die von den Haupt- (überwiegenden, beteiligten) Unternehmen (Unternehmen), abhängigen (Tochter-) Unternehmen (Unternehmen), Organisationen, die vom Gericht als anderweitig abhängig anerkannt wurden, erhalten werden Steuerzahler, der für die Rückstände verantwortlich ist, Erlöse für verkaufte Waren (Arbeit, Dienstleistungen), übertragene Gelder, anderes Eigentum.

    Der Wert des Eigentums in den in diesem Unterabsatz genannten Fällen wird als Restwert des Eigentums bestimmt, der sich in den Buchhaltungsunterlagen der Organisation zu dem Zeitpunkt widerspiegelt, zu dem die Organisation, für die die Rückstände registriert sind, festgestellt hat oder hätte feststellen müssen über die Beauftragung einer Betriebsprüfung oder über den Beginn einer Betriebsprüfung;

    3) von einer Organisation oder einem einzelnen Unternehmer, wenn ihre Steuerpflicht auf einer Änderung der rechtlichen Qualifikation einer von einem solchen Steuerpflichtigen getätigten Transaktion oder des Status und der Art der Tätigkeit dieses Steuerpflichtigen durch die Steuerbehörde beruht;

    4) von einer Organisation oder einem einzelnen Unternehmer, wenn ihre Verpflichtung zur Steuerzahlung infolge einer Prüfung durch das zur Kontrolle und Überwachung auf dem Gebiet der Steuern und Gebühren befugte Bundesorgan der Exekutive, der Vollständigkeit der Berechnung und Zahlung der Steuern entstanden ist im Zusammenhang mit Transaktionen zwischen nahestehenden Personen.

    2.1. Die Steuererhebung erfolgt nicht im Falle der Nichtzahlung oder unvollständigen Zahlung der Steuer durch den Erklärenden, der als solcher gemäß dem Bundesgesetz „Über die freiwillige Erklärung von Vermögenswerten und Konten (Einlagen) bei Banken durch natürliche Personen und über Änderungen anerkannt wird bestimmte Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation" und (oder) von einer anderen Person, deren Informationen in einer besonderen Erklärung enthalten sind, die gemäß dem genannten Bundesgesetz eingereicht wurde.

    Die Erhebung der Steuer auf der Grundlage dieses Absatzes erfolgt nicht, sofern die Verpflichtung zur Zahlung dieser Steuer vom Anmelder und (oder) einer anderen Person aufgrund von Transaktionen vor dem 1. Januar 2015 im Zusammenhang mit dem Erwerb (Gründung von Erwerbsquellen), Nutzung oder Veräußerung von Eigentum und (oder) kontrollierten ausländischen Unternehmen, über die Informationen in einer besonderen Erklärung enthalten sind, oder mit der Eröffnung und (oder) Gutschrift von Geldern auf Konten (Einlagen), über die Informationen enthalten sind in einer besonderen Erklärung.

    3. Die Steuerpflicht gilt als von einem Steuerpflichtigen oder in den in diesem Gesetzbuch festgelegten Fällen von einem Mitglied einer konsolidierten Gruppe von Steuerpflichtigen erfüllt, sofern in Absatz 4 dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist:

    1) ab dem Zeitpunkt, an dem der Bank eine Anweisung zur Überweisung von Geldern an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse vom Konto des Steuerzahlers bei der Bank übermittelt wird, wenn darauf ein ausreichendes Barguthaben vorhanden ist das Zahlungsdatum;

    1.1) ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person eine Anweisung an eine Bank zur Überweisung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse sendet, ohne ein Bankkonto zu eröffnen, Gelder, die der Bank von einer Person zur Verfügung gestellt werden, sofern dies der Fall ist ausreichend für die Übertragung;

    2) ab dem Moment der Reflexion über das persönliche Konto der Organisation, für die das persönliche Konto eröffnet wurde, die Überweisung der entsprechenden Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation;

    3) ab dem Datum der Hinterlegung von Bargeld durch eine Person bei einer Bank, einer Kasse einer örtlichen Verwaltung oder einer föderalen Postorganisation zur Überweisung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse;

    4) ab dem Tag, an dem die Steuerbehörde gemäß diesem Kodex eine Entscheidung über die Verrechnung der Beträge zu viel gezahlter oder zu viel berechneter Steuern, Strafen, Geldbußen gegen die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Steuer erlässt;

    5) ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung der Steuerbeträge durch den Steuerbevollmächtigten, wenn die Pflicht zur Berechnung und Einbehaltung der Steuer aus den Mitteln des Steuerpflichtigen nach diesem Gesetz dem Steuerbevollmächtigten übertragen wird;

    6) ab dem Datum der Zahlung der Erklärungsgebühr gemäß dem Bundesgesetz über das vereinfachte Verfahren zur Einkommenserklärung natürlicher Personen.

    4. Die Steuerpflicht wird in folgenden Fällen nicht als erfüllt anerkannt:

    1) Abhebung durch den Steuerzahler oder Rückgabe einer nicht ausgeführten Anweisung zur Überweisung der entsprechenden Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation durch die Bank an den Steuerzahler;

    2) Widerruf durch die steuerpflichtige Organisation, die ein persönliches Konto eröffnet hat, oder Rückgabe einer nicht erfüllten Anordnung zur Überweisung der entsprechenden Mittel an das Haushaltssystem der Russischen Föderation durch die Bundesfinanzbehörde (eine andere befugte Stelle, die persönliche Konten eröffnet und führt) an den Steuerzahler Föderation;

    3) die Rückgabe durch die lokale Verwaltung oder die Organisation des föderalen Postdienstes an den Steuerzahler - eine Person von Bargeld, die für ihre Überweisung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation akzeptiert wurde;

    4) Falsche Angabe des Steuerzahlers bei der Überweisung des Steuerbetrags der Kontonummer des Bundesschatzamtes und des Namens der Bank des Begünstigten, was dazu führte, dass dieser Betrag nicht an das Haushaltssystem der Russischen Föderation überwiesen wurde das entsprechende Konto der Bundeskasse;

    5) Wenn ein Steuerpflichtiger an dem Tag, an dem ein Steuerpflichtiger einer Bank (einer Einrichtung der Bundeskasse, einer anderen bevollmächtigten Einrichtung, die Privatkonten eröffnet und führt) einen Auftrag zur Überweisung von Geldern zur Zahlung von Steuern erteilt, diesem Steuerpflichtigen andere unerfüllte Forderungen vorliegen, die ihm vorgelegt werden Konto (persönliches Konto) und in Übereinstimmung mit der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation vorrangig ausgeführt werden, und wenn dieses Konto (persönliches Konto) nicht über ein ausreichendes Guthaben verfügt, um alle Anforderungen zu erfüllen.

    5. Die Steuerpflicht wird in der Währung der Russischen Föderation erfüllt, sofern in diesem Kodex nichts anderes bestimmt ist. Die Umrechnung des in den in diesem Kodex vorgesehenen Fällen berechneten Steuerbetrags in Fremdwährung in die Währung der Russischen Föderation erfolgt zum amtlichen Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Steuerzahlung.

    6. Die Nichterfüllung der Steuerpflicht ist die Grundlage für die Anwendung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Steuerpflicht, die in diesem Gesetzbuch vorgesehen sind.

    7. Eine Anweisung zur Überweisung von Steuern an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto der Bundeskasse ist vom Steuerzahler gemäß den Regeln für das Ausfüllen von Anweisungen auszufüllen. Diese Regeln werden vom Finanzministerium der Russischen Föderation im Einvernehmen mit der Zentralbank der Russischen Föderation festgelegt.

    Wenn ein Steuerzahler einen Fehler bei der Erstellung eines Überweisungsbeschlusses feststellt, der nicht dazu geführt hat, dass diese Steuer nicht an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto des Bundesfinanzministeriums überwiesen wurde, hat der Steuerzahler das Recht, einen Antrag zu stellen einen Antrag bei der Steuerbehörde am Ort ihrer Registrierung über den Fehler, beifügen von Dokumenten, die die Zahlung der angegebenen Steuer und ihre Überweisung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto des Bundesschatzes bestätigen, mit einer Bitte um Klärung die Grundlage, Art und Zugehörigkeit der Zahlung, der Besteuerungszeitraum oder der Status des Zahlers.

    Auf Vorschlag der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen kann eine gemeinsame Abrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Steuern durchgeführt werden. Die Abstimmungsergebnisse werden in einer vom Steuerzahler und einem bevollmächtigten Beamten der Steuerbehörde unterzeichneten Urkunde dokumentiert.

    Die Steuerbehörde hat das Recht, von der Bank eine Kopie der Anweisung des Steuerzahlers zu verlangen, die Steuer an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto des Bundesschatzes zu überweisen, die vom Steuerzahler auf Papier erstellt wurde. Die Bank ist verpflichtet, der Steuerbehörde innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Aufforderung der Steuerbehörde eine Kopie dieser Anordnung vorzulegen.

    In dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall entscheidet die Steuerbehörde auf der Grundlage eines Antrags des Steuerpflichtigen und eines Akts der gemeinsamen Abstimmung von Berechnungen für Steuern, Gebühren, Strafen und Geldbußen, wenn eine solche gemeinsame Abstimmung durchgeführt wurde, die Steuerbehörde zu klären Zahlung an dem Tag, an dem der Steuerzahler die Steuer tatsächlich an das Haushaltssystem der Russischen Föderation ab dem entsprechenden Konto des Bundesschatzes gezahlt hat. Gleichzeitig berechnet die Steuerbehörde die auf den Steuerbetrag angefallenen Strafen für den Zeitraum vom Datum der tatsächlichen Zahlung an das Haushaltssystem der Russischen Föderation auf das entsprechende Konto des Bundesschatzamtes bis zu dem Tag, an dem die Steuerbehörde dies vornimmt eine Entscheidung zur Klärung der Zahlung.

    Die Steuerbehörde teilt dem Steuerpflichtigen die Entscheidung zur Klärung der Zahlung innerhalb von fünf Tagen nach Erlass dieser Entscheidung mit.

    8. Die in diesem Artikel vorgesehenen Regeln gelten auch für Gebühren, Strafen und Bußgelder und gelten für Gebührenzahler, Steuerbevollmächtigte und das verantwortliche Mitglied einer konsolidierten Gruppe von Steuerzahlern.

    Abgabenordnung der Russischen Föderation Artikel 45 Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung einer Steuer oder Gebühr

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